Individueller Bildungsscheck
Konditionen für den Bildungsscheck des Landes Nordrhein-Westfalen
Bürgerinnen und Bürger, die in NRW arbeiten, können einen Bildungsscheck für eine berufliche Weiterbildung beantragen.
Folgende Konditionen gelten seit dem 01.01.2016:
Zielgruppen des Bildungsschecks im individuellen Zugang sind
♦ Zugewanderte bzw. Menschen mit Migrationshintergrund (selbst oder ein Elternteil aus dem Ausland zugewandert)
♦ Berufsrückkehrende
♦ Beschäftigte ohne Berufsabschluss
♦ Un- oder Angelernte oder länger als vier Jahre nicht im Ausbildungsberuf tätig
♦ Ältere ab 50 Jahren
♦ atypisch Beschäftigte (befristet Beschäftigte, Zeitarbeitnehmerinnen und Zeitarbeitnehmer, geringfügig Beschäftigte, Teilzeitbeschäftigte bis 20 Stunden/Woche)
Weitere Konditionen:
Berechtigte: Beschäftigte (auch in Elternzeit) und Berufsrückkehrende
Einkommensgrenze: Das zu versteuernde Einkommen darf maximal 30.000,- EUR bei Einzelveranlagung, bei gemeinsam Veranlagten maximal 60.000,- EUR betragen.
Betriebsgröße: Der Arbeitgeber darf max. 249 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente) haben
Branche: Das Unternehmen darf nicht dem öffentlichen Dienst angehören
Anzahl: Im Zeitraum von zwei Kalenderjahren kann ein Bildungsscheck ausgegeben werden
Förderhöhe: 50 % der Kurskosten, höchstens 500,- EUR pro Bildungsscheck
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Betrieblicher Bildungsscheck
Konditionen für den Bildungsscheck des Landes Nordrhein-Westfalen
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die eine Arbeitsstätte in NRW haben, können für die berufliche Weiterbildung ihrer Mitarbeiterschaft einen Zuschuss über Bildungsschecks erhalten.
Folgende Konditionen gelten seit dem 01.01.2016:
Betriebsgröße: Das Unternehmen darf max. 249 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente) haben
Branche: Das Unternehmen darf nicht dem öffentlichen Dienst angehören
Anzahl: Im Zeitraum von zwei Kalenderjahren kann das Unternehmen bis zu zehn Bildungsschecks erhalten, der/die einzelne Beschäftigte einen Bildungsscheck in diesem Zeitraum
Berechtigte: Den Bildungsscheck können nur Mitarbeiter/-innen erhalten, deren Arbeitnehmerbrutto 39.000,- Euro im Jahr nicht übersteigt
Förderhöhe: 50 % der Kurskosten, höchstens 500,- EUR pro Bildungsscheck
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Qualifizierungs-Chancen-Gesetz (QCG) ehemals WEGEBAU
Die Fachlichen Weisungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung (FW FbW) wurden an die durch das Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz; QCG) geänderte Rechtslage ab 01.01.2019 angepasst. Mit dem Qualifizierungschancengesetz wird die Weiterbildungsförderung Beschäftigter unabhängig von Ausbildung, Lebensalter und Betriebsgröße verstärkt. Damit soll insbesondere Beschäftigten, die von Strukturwandel und Digitalisierung betroffen sind, eine Anpassung und Fortentwicklung ihrer beruflichen Kompetenzen ermöglicht werden. Der demographische und technologische Wandel beschleunigt wirtschaftliche und strukturelle Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt und erfordert verstärkte qualifikatorische Anpassungsprozesse bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Der Gesetzgeber hat vor diesem Hintergrund die Regelungen zur Weiterbildungsförderung aktuellen und zu erwartenden Herausforderungen angepasst.
Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
Berufsausbildungsbeihilfe ist eine staatliche Leistung, die nicht als Darlehen, sondern als voller Zuschuss gewährt wird. Aus diesem Grund sollte sich jeder, der eine Berufsausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme in einem anderen Ort absolvieren möchte, mit der Berufsausbildungsbeihilfe beschäftigen. Mit den unter http://www.bafoeg-aktuell.de/karriere/berufsausbildungsbeihilfe.html präsentierten Informationen erhält man zudem die Möglichkeit, bereits vorher grob zu planen, ob und in welcher Höhe man mit dieser Leistung rechnen kann.
Wohngeld
Für Auszubildende wird in der Regel kein Wohngeld bezahlt. Ein Wohngeldanspruch bei Azubis ist dann ausgeschlossen, wenn der Auszubildende dem Grunde nach Anspruch auf die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) hat (was in der Praxis für jeden Azubi gilt). Dabei ist es vollkommen egal, ob BAB-Leistungen beantragt wurden oder nicht und auch, ob z.B. wegen zu hohem eigenen Einkommens oder zu hohem Einkommen der Eltern BAB gezahlt wird oder nicht. Der Wohngeldanspruch ist allerdings nur dann ausgeschlossen, wenn alle Familienmitglieder eines Haushaltes dem Grunde nach Anspruch auf BAB haben. Ist auch nur ein Familienmitglied nicht Azubi (oder Student), besteht Anspruch auf das Wohngeld. Auch kann trotz den oben genannten Ausschlussgründen von Auszubildenden Wohngeld beantragt werden, wenn eine BAB Förderung dem Grunde nach nicht gegeben ist (zum Beispiel bei einer Zweitausbildung).