Fördermöglichkeiten

Qualifizierungs-Chancen-Gesetz (QCG) ehemals WEGEBAU

Die Fachlichen Weisungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung (FW FbW) wurden an die durch das Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz; QCG) geänderte Rechtslage ab 01.01.2019 angepasst. Mit dem Qualifizierungschancengesetz wird die Weiterbildungsförderung Beschäftigter unabhängig von Ausbildung, Lebensalter und Betriebsgröße verstärkt. Damit soll insbesondere Beschäftigten, die von Strukturwandel und Digitalisierung betroffen sind, eine Anpassung und Fortentwicklung ihrer beruflichen Kompetenzen ermöglicht werden. Der demographische und technologische Wandel beschleunigt wirtschaftliche und strukturelle Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt und erfordert verstärkte qualifikatorische Anpassungsprozesse bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Der Gesetzgeber hat vor diesem Hintergrund die Regelungen zur Weiterbildungsförderung aktuellen und zu erwartenden Herausforderungen angepasst.

Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)

Berufsausbildungsbeihilfe ist eine staatliche Leistung, die nicht als Darlehen, sondern als voller Zuschuss gewährt wird. Aus diesem Grund sollte sich jeder, der eine Berufsausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme in einem anderen Ort absolvieren möchte, mit der Berufsausbildungsbeihilfe beschäftigen. Mit den unter http://www.bafoeg-aktuell.de/karriere/berufsausbildungsbeihilfe.html präsentierten Informationen erhält man zudem die Möglichkeit, bereits vorher grob zu planen, ob und in welcher Höhe man mit dieser Leistung rechnen kann.

Wohngeld

Für Auszubildende wird in der Regel kein Wohngeld bezahlt. Ein Wohngeldanspruch bei Azubis ist dann ausgeschlossen, wenn der Auszubildende dem Grunde nach Anspruch auf die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) hat (was in der Praxis für jeden Azubi gilt). Dabei ist es vollkommen egal, ob BAB-Leistungen beantragt wurden oder nicht und auch, ob z.B. wegen zu hohem eigenen Einkommens oder zu hohem Einkommen der Eltern BAB gezahlt wird oder nicht. Der Wohngeldanspruch ist allerdings nur dann ausgeschlossen, wenn alle Familienmitglieder eines Haushaltes dem Grunde nach Anspruch auf BAB haben. Ist auch nur ein Familienmitglied nicht Azubi (oder Student), besteht Anspruch auf das Wohngeld. Auch kann trotz den oben genannten Ausschlussgründen von Auszubildenden Wohngeld beantragt werden, wenn eine BAB Förderung dem Grunde nach nicht gegeben ist (zum Beispiel bei einer Zweitausbildung).